1. Abstand zum Vordermann mindestens eine Radlänge (Reaktion und Bremsweg).
2. Abstände innerhalb der Gruppe nicht zu groß werden lassen, damit man von
anderen Verkehrsteilnehmern als zusammengehörende Gruppe erkannt wird.
3. An Ampeln, Kreuzungen und Querungen von Hauptstraßen zügig und
als Gruppe anfahren, auf der Gegenseite Platz schaffen für die Nachkommenden.
4. Laut Strassenverkehrsordnung müssen auf öffentlichen Straßen Radfahrer
hintereinander fahren. Ab
einer Gruppe mit 16 Teilnehmern ist jedoch das Fahren auch zu zweit nebeneinander erlaubt,
(siehe "geschlossener Verband").
5. Wenn es nötig ist, wieder hintereinander zu fahren (z. B. bei Gegenverkehr oder
Überholungen auf engen Straßen, Fahrradwegen und Engstellen) früh und zügig nach den
Reissverschlussverfahren einfädeln
6. Der Gruppenleiter wird nur in Ausnahmefällen oder
mit seinem Einverständnis überholt.
7. Anhalten (außer in Notfällen) nur so, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht
behindert werden, das gilt auch für das Parken der Drahtesel.
8. Handzeichen des Gruppenleiters:
- Arm nach rechts oder links: Abbiegen in entsprechende Richtung.
- Erhobener Arm: ACHTUNG, z.B. Bahnübergang, Ampel, Pfosten,
Engstelle, Belagwechsel, Schlagloch, Gully, Schwelle, Querrinne,
Glasscherben
Damit auch die nachfolgenden Teilnehmer informiert werden, werden die Radler
gebeten, die Handzeichen nach hinten weiterzugeben.
Werden ausser den obigen Radgruppen-Regeln weitere Fahrtregeln angewandt,
gibt dies der Tourenleiter bekannt.
Fahren mindestens 16 Radfahrer in einer Gruppe, können sie einen sog.
geschlossenen Verband bilden.
Geschlossen ist ein Verband immer dann, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer
deutlich als solcher erkennbar ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 StVO).
Zu beachten ist, daß der geschlossene Verband als ein einziger Verkehrsteilnehmer zählt.
Fährt das Führungsfahrzeug berechtigterweise (z.B. wenn eine Ampel "grün" zeigt) in die
Kreuzung ein, darf der Rest des Verbands folgen, selbst wenn die Ampel mittlerweile auf
"rot" umgesprungen ist. Die übrigen Fahrzeuge müssen also nicht ihrerseits Halte- oder
Wartepflichten einhalten (LG Verden, Urteil vom 02.02.1989, Az. Ns Ds 2 Js 10396/88).
Radfahrer dürfen im Verband auch zu zweit nebeneinander fahren, auf der Fahrbahn auch dann,
wenn ein Radweg vorhanden ist. Wird der Radweg benutzt, gelten die Radfahrer als Einzelpersonen.
Allerdings ist das Fahren im geschlossenen Verband nur dort gestattet, wo der übrige Verkehr
nicht behindert wird. Nötigenfalls muß der Verband in einer Reihe fahren.
Das Fahren als geschlossener Verband ist grundsätzlich nicht als übermäßige
Straßenbenutzung anzusehen, so daß eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.